Vereinsstatuten zweitblick familienberatung bern
Vereinsstatuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Familienberatung Bern mit privater Trägerschaft besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung innovativer Lösungen und Beratungsansätze zur Bewältigung sozialer Probleme in Familiensystemen. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Gönnerbeiträge
Beiträge der öffentlichen Hand
Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, die an der Erreichung des Vereinszwecks in geeigneter Form mitwirkt oder einen Gönnerbeitrag bezahlt. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.00. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bezahlung befreit.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand in geeigneter Form mitzuteilen. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, den Statuten oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Familienberatung Bern schädigt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand oder Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Die Einberufung erfolgt im Voraus durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden. Der Vereinsversammlung stehen alle Befugnisse nach Art. 65 ZGB zu, insbesondere:
Wahl der Vorstandsmitglieder
Erteilung der Entlastung an den Vorstand
Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung der Budgets
Änderungen der Statuten
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende fällt den Stichentscheid.
Passivmitglieder können zu Generalversammlung eingeladen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern sämtliche
Vereinsmitglieder zustimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung gewählt und besteht mindestens aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn nach Aussen. Er nimmt sämtliche Aufgaben wahr, welche nicht der Vereinsversammlung übertragen sind.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
9. Zeichnungsberechtigung
Die Zeichnungsberechtigung des Vorstands wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt.
10. Haftung
Für die Verbindlichkeiten oder die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und einstimmig aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Der Vorstand übernimmt die Liquidation.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Okotber 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.